Satzung

Alle Bezeichnungen dieser Satzung sind geschlechtsneutral. Frauen führen die Bezeich­nung in weiblicher Form.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Düsseldorfer Bridge-Club Kontakt und ist im Vereins­register eingetragen; er führt den Zusatz "e. V." Der Verein ist Mitglied des DBV (Deutscher Bridge-Verband e.V.) und des BVRR (Bridgeverband Rhein-Ruhr e.V.).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


§2 Zweck des Vereins


1. Der Verein hat sich die Pflege und Förderung des sportlichen Bridgespiels nach Maßgabe der DBV -Verbandssatzung zum Ziel gesetzt. Der Jugendarbeit wird besondere Bedeutung eingeräumt.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Sporthilfe" zur Förderung der gemeinnützigen Unterstützung des Sports.
4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


§3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Jede natürliche Person kann Vereinsmitglied werden.
2. Jede juristische Person kann förderndes Mitglied werden.
3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Verwendung eines entsprechenden Anmeldeformulars zu beantragen. Anträge Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein Anspruch auf Mitteilung der für eine Ablehnung maßgebenden Gründe besteht nicht.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäfts­jahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) eines wiederholten gröblichen oder schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen,
b) vereinsschädigenden Verhaltens,
c) Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung.
4. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit absoluter Mehrheit und er wird sofort wirksam. Auf schriftlichen Antrag des Betroffenen muss der Ausschluss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden. Dieser Antrag muss binnen vier Wochen nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung gestellt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
5. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden wegen
a) eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Deutschen Bridgeverbandes (DBV) oder des Bridgeverbandes Rhein-Ruhr (BVRR)
b) einer schweren Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen von DBV oder BVRR oder eines von deren Organen.

 

§5 Rechte der Mitglieder


1. Die Mitglieder haben einen Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar aus dem Vereinszweck (§2 Abs. 2 und 3) ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum gleichmäßigen Wohl aller Mitglieder verwendet werden.
2. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand befindet, frühestens jedoch vier Wochen nach Erhalt der ersten Mahnung.


§6 Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben die Satzung, Ordnungen und Vorstandsbeschlüsse des Vereins sowie Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der übergeordneten Sportverbände zu befolgen und sind der Gerichtsbarkeit des Vereins und der übergeordneten Sport­verbände unterworfen.
2. Die Mitglieder haben sich sportlich, loyal und kooperativ zu verhalten, die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet.
3. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge sowie sonstigen Zahlungen (z.B. einmalige Umlagen) fristgerecht zu entrichten. 
Umlagen sind Sonderbeiträge, die die Mitglieder statt oder neben den periodischen Beiträgen leisten. Solche Umlagen dienen z. B. dazu, größere Vorhaben zu finanzieren bzw. finanzielle Schwierigkeiten zu beseitigen. Über die Notwendigkeit und die Höhe von Umlagen entscheidet eine Mitgliederversammlung.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres (spätestens zum 31. 01.) zu entrichten. Über weitere Einzelheiten, insbesondere über die Erhebung von Säumniszuschlägen, entscheidet der Vorstand durch Erlass einer entsprechenden Beitragsordnung.

 

§7 Ehrenmitglieder

 

1. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Personen, die sich um den Verein
im Besonderen und dem Bridgesport im Allgemeinen verdient gemacht haben, zu Ehren­mitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung von Club-Beiträgen befreit.

 

§8 Organe des Vereins

 

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. das Schieds- und Disziplinargericht

 

§9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
die Wahl der Kassenprüfer,
die Wahl des Schieds- und Disziplinargerichts,
die Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Einnahmen- und Ausgabenplanes,
die Entlastung des Vorstandes,
die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen und deren Fälligkeiten,
die Änderung der Satzung und des Vereinszweckes,
die Auflösung des Vereins.

3. Die Mitgliederversammlung ist durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
4. Termin, Ort und Tagesordnung der Versammlung sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung mitzuteilen.
Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
5. Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese Anträge sind schriftlich zu formulieren und müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
6. Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Eine Beschlussfassung ist jedoch nur möglich, wenn diese Punkte den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sind.
7. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
10. Die Wahlen sind grundsätzlich offen, sofern nicht 1/4 aller Anwesenden eine geheime Wahl wünscht. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorsieht.
11. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
12. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben und im Clubraum
mindestens für die Zeit von vier Wochen auszuhängen.


§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Im übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
 

§11 Der Vorstand

 

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Erster Vorsitzender,
2. Stellvertretender Vorsitzender,
3. Kassenwart,
4. Sportwart,
5. Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden allein, bei dessen Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
Der geschäftsführende Vorstand kann einstimmig für die Dauer seiner Amtsperiode bis zu vier weitere Mitglieder zu Beiräten bestellen.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ernennt der Vorstand innerhalb von vier Wochen ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
Die - regelmäßigen - Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden - einberufen und geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Erste oder der stellvertretende Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet in Form von allgemeinen Ordnungen und Beschlüssen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
b) Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) Aufstellung eines Ausgaben-und Einnahmeplanes für jedes Geschäftsjahr;
e) Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 


§12 Das Schieds- und Disziplinargericht

 

1. Das Schieds- und Disziplinargericht ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarsachen. Es ist zuständig, soweit nicht die Verbandsgerichte zuständig sind, für
a) die Schlichtung von Streitigkeiten im Verein,
b) die Ahndung von Verfehlungen und Verstößen gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins,
c) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds.
2. Das Schieds-und Disziplinargericht, das von jedem Mitglied angerufen werden kann, wird nur auf schriftlichen Antrag tätig.
3. Das Schieds- und Disziplinargericht kann die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen:
a) eine Verwarnung,
b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer,
c) eine Geldbuße bis zur Höhe von 100 Euro.
4. Das Gericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Außerdem sind drei Ersatzmitglieder zu wählen, wobei festgelegt werden muss, in welcher Funktion (Vorsitz oder Beisitz) sie tätig werden müssen. Die Gewählten bleiben bis zur Wahl eines neuen Gerichts im Amt.
5. Gegen die Entscheidungen des Gerichts kann binnen vier Wochen schriftlich und mit Begründung Berufung beim Schieds- und Disziplinargericht des BVRR eingelegt werden.
6. Das Gericht kann entscheiden, Streitfälle an das zuständige Verbandsgericht oder an den Disziplinaranwalt des DBV weiterzugeben.

 

§13 Die Kassenprüfung

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer haben die Einnahmen und Ausgaben des Vereins jährlich zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer haben dem 1. Vorsitzenden unverzüglich und den Mitgliedern bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vom Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

 

 

 

§14 Auflösung des Vereins


1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so fällt das Vereinsvermögen gem. § 2 Abs. 3 an die "Deutsche Sporthilfe".

 

§15 Salvatorische Klausel

 

Sofern sich herausstellt, dass eine Bestimmung dieser Satzung rechtsunwirksam ist, bleibt die Satzung im Übrigen hiervon unberührt.


§16 Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 30. Januar 1994 beschlossen und ist vom Tag des Eintrages in das Vereinsregister gültig.
Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10. April 2008 genehmigt und ist vom Tag des Eintrages in das Vereinsregister gültig.

Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 2. 3. 2020 genehmigt und ist vom Tag des Eintrags in das Vereinsregister gültig.

 

 

 

 

Düsseldorf, den 2. März 2020                                         Dr. Wolfgang Stoll

                                                                                   (1.Vorsitzender)